§1
Der
Verein führt den Namen „Burschenverein Rengsdorf“.
Zweck
und Aufgabe des Vereins ist es unter Fortführung der Tradition des am
21.September 1932 gegründeten „Burschenverein Rengsdorf“, die alten
Rengsdorfer Sitten und Gebräuche zu wahren und die Feste in althergebrachter
Weise zu feiern. Um dieses Ziel zu verfolgen, ist es notwendig, dass jedes
Mitglied eine entsprechende Anzahl an Arbeitsstunden ableistet. Dazu gehört
nicht nur die Teilnahme an Veranstaltungen, sondern auch der dazugehörige Auf-
und Abbau, sowie der jeweilige Dienst bei den einzelnen Veranstaltung.
Die
Mindestzahl und Einteilung dieser Arbeitsstunden wird in jedem Geschäftsjahr
vom Vorstand festgelegt.
Dem
Burschenverein Rengsdorf ist seit dem 22.Juni 1957 der Verein der „Ehemaligen
Burschen“ angegliedert.
§2
Der
Verein führt Fahne und Abzeichen in den Farben grün und weiß. Die Mitglieder
des Burschenvereins erhalten bei Übernahme in den verein der „Ehemaligen
Burschen“ die silberne Ehrennadel des Vereins. Der Verein verleiht für
besondere Verdienste die goldene Ehrennadel und die Ehrenmitgliedschaft.
§3
Als
Geschäftsjahr gilt die Zeit vom 01. Februar bis 31. Januar des nächsten
Jahres.
§4
Mitglied
kann jeder männliche unbescholtene Rengsdorfer mit Erreichen des 17.
Lebensjahres werden, sofern er die schriftliche Einverständniserklärung seiner
Erziehungsberechtigten vorlegt.
Der
Jahresbeitrag wir jährlich in der Jahreshauptversammlung durch Vereinsbeschluss
festgesetzt. In den Verein der „Ehemaligen Burschen“ wird jeder Bursche
aufgenommen, der....
1.
....durch
Heirat aus dem Burschenverein ausscheidet.
2.
....durch
Erreichung des 30. Lebensjahres aus dem Burschenverein ausscheiden will.
3.
....als
Verheirateter oder Lediger (über 30 Jahre) nach Rengsdorf zuzieht und
nachweislich bereits einem Burschenverein angehört hat. In besonderen Fällen
beschließt der Verein auf Antrag des Vorstandes.
§5
Die
Mitgliedschaft erlischt,
1.
durch Tod
2.
durch
freiwilligen Austritt
3.
durch
Ausschluss
Ausgeschlossene
Mitglieder verlieren jedes Anrecht auf Vereinsvermögen.
§6
Der
Verein beschießt über den Ausschluss eines Mitgliedes:
a)
Bei
groben Verstößen gegen die Satzung des Vereins oder
Anordnungen des Vorstandes.
b)
Bei ungebührlichen
Benehmen innerhalb und ausserhalb des Vereins, wodurch das Ansehen des Vereins
geschädigt wird.
c)
Bei
Nichtzahlung der Vereinsbeiträge (Jahresbeitrag, Mainacht, Strafgelder etc.)
bis zum Ende des Jeweiligen Kalenderjahres.
§7
(1) Wiederaufnahme eines ausgetretenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes erfolgt nicht. In Ausnahmefällen beschließt der Verein die Wiederaufnahme durch einfache Stimmenmehrheit.
(2)
Wenn ein Mitglied seinen Austritt aus dem Burschenverein Rengsdorf
schriftlich erklärt und dies nicht innerhalb von 24 Tagen schriftlich
widerruft, kann er weder in den Burschenverein Rengsdorf noch in den Verein der
„Ehemaligen Burschen“ eintreten bzw. aufgenommen werden.
§8
Die
Interessen des Vereins werden durch den Vorstand des Burschenvereins vertreten.
Der
Vorstand besteht aus:
-
1. und 2. Vorsitzenden
-
1. und 2. Schriftführer
-
1. und 2. Kassierer
Archivar und den 3 Beisitzern, sowie den Beisitzern
des Vereins der „Ehemaligen Burschen“.
§9
Der
1. Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im
Verhinderungsfall vertritt ihn der 2. Vorsitzende. Vorstandsmitglieder können
im laufenden Geschäftsjahr durch Vereinsbeschluss bei Verstoß gegen §6 der
Satzung ihres Amtes enthoben werden.
§10
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der Mitglieder haben das recht die Einberufung einer Vereinsversammlung zu
verlangen. Der Verein ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der
Anwesenden. Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn das Interesse es
erfordert.
§11
Der
Verein gilt als aufgelöst, wenn die Mitgliederzahl unter 5 Mitglieder sinkt.
§12
Bei
Auflösung des Vereins fällt das noch vorhandene Vereinsvermögen der
politischen Gemeinde Rengsdorf zu.
§13
Die
Satzung hat jedes Mitglied zu befolgen; in Versammlungen oder sonstigen
Zusammenkünften innerhalb des Vereins Ruhe und Ordnung zu bewahren und die vom
Vorsitzenden gegebenen Anweisungen zu befolgen.
Der
Vorsitzende kann bei jeder Ungebühr eines Mitgliedes Ordnungsrufe erteilen. Der
dritte Ordnungsruf hat den Ausschluss aus der jeweiligen Versammlung zur Folge.
Verlässt der Ausgeschlossene die Versammlung nicht, so hat er in die
Vereinskasse einen Jahresbeitrag als Strafe zu entrichten.
Bei
allen Versammlungen und Terminen des Vereins im laufenden Geschäftsjahr wie zB.
Der Mainacht oder der Kirmesversammlung, kann der Vorstand wegen
unentschuldigtem Fehlen Strafgelder erheben, die jedoch nicht höher als ein
Jahresbeitrag sein dürfen.
§14
Diese
Satzung tritt am 25.Januar 2002 in Kraft.
Gleichzeitig
tritt die Satzung vom 07.März 1986 außer Kraft.