Satzung des Burschenvereins Rengsdorf

 

 

 

§1

 

 

Der Verein führt den Namen „Burschenverein Rengsdorf“.

Zweck und Aufgabe des Vereins ist es unter Fortführung der Tradition des am 21.September 1932 gegründeten „Burschenverein Rengsdorf“, die alten Rengsdorfer Sitten und Gebräuche zu wahren und die Feste in althergebrachter Weise zu feiern. Um dieses Ziel zu verfolgen, ist es notwendig, dass jedes Mitglied eine entsprechende Anzahl an Arbeitsstunden ableistet. Dazu gehört nicht nur die Teilnahme an Veranstaltungen, sondern auch der dazugehörige Auf- und Abbau, sowie der jeweilige Dienst bei den einzelnen Veranstaltung.

Die Mindestzahl und Einteilung dieser Arbeitsstunden wird in jedem Geschäftsjahr vom Vorstand festgelegt.

Dem Burschenverein Rengsdorf ist seit dem 22.Juni 1957 der Verein der „Ehemaligen Burschen“ angegliedert.

 

 

 

§2

 

 

Der Verein führt Fahne und Abzeichen in den Farben grün und weiß. Die Mitglieder des Burschenvereins erhalten bei Übernahme in den verein der „Ehemaligen Burschen“ die silberne Ehrennadel des Vereins. Der Verein verleiht für besondere Verdienste die goldene Ehrennadel und die Ehrenmitgliedschaft.

 

 

 

§3

 

 

Als Geschäftsjahr gilt die Zeit vom 01. Februar bis 31. Januar des nächsten Jahres.

 

 

 

 

§4

 

 

Mitglied kann jeder männliche unbescholtene Rengsdorfer mit Erreichen des 17. Lebensjahres werden, sofern er die schriftliche Einverständniserklärung seiner Erziehungsberechtigten vorlegt.

Der Jahresbeitrag wir jährlich in der Jahreshauptversammlung durch Vereinsbeschluss festgesetzt. In den Verein der „Ehemaligen Burschen“ wird jeder Bursche aufgenommen, der....

 

1.     ....durch Heirat aus dem Burschenverein ausscheidet.

2.     ....durch Erreichung des 30. Lebensjahres aus dem Burschenverein ausscheiden will.

3.     ....als Verheirateter oder Lediger (über 30 Jahre) nach Rengsdorf zuzieht und nachweislich bereits einem Burschenverein angehört hat. In besonderen Fällen beschließt der Verein auf Antrag des Vorstandes.

 

 

 

§5

 

 

Die Mitgliedschaft erlischt,

 

1.     durch Tod

2.     durch freiwilligen Austritt

3.     durch Ausschluss

 

Ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht auf Vereinsvermögen.

 

 

 

§6

 

 

Der Verein beschießt über den Ausschluss eines Mitgliedes:

 

a)    Bei groben Verstößen gegen die Satzung des Vereins oder        Anordnungen des Vorstandes.

 

b)    Bei ungebührlichen Benehmen innerhalb und ausserhalb des Vereins, wodurch das Ansehen des Vereins geschädigt wird.

 

c)     Bei Nichtzahlung der Vereinsbeiträge (Jahresbeitrag, Mainacht, Strafgelder etc.) bis zum Ende des Jeweiligen Kalenderjahres.

 

 

 

§7

 

 

(1)     Wiederaufnahme eines ausgetretenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes erfolgt nicht. In Ausnahmefällen beschließt der Verein die Wiederaufnahme durch einfache Stimmenmehrheit.

 

(2)     Wenn ein Mitglied seinen Austritt aus dem Burschenverein Rengsdorf schriftlich erklärt und dies nicht innerhalb von 24 Tagen schriftlich widerruft, kann er weder in den Burschenverein Rengsdorf noch in den Verein der „Ehemaligen Burschen“ eintreten bzw. aufgenommen werden.

 

 

 

§8

 

 

Die Interessen des Vereins werden durch den Vorstand des Burschenvereins vertreten.

 

Der Vorstand besteht aus:

 

-         1. und 2. Vorsitzenden

-         1. und 2. Schriftführer

-         1. und 2. Kassierer

 

Archivar und den 3 Beisitzern, sowie den Beisitzern des Vereins der „Ehemaligen Burschen“.

 

 

 

§9

 

 

Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Verhinderungsfall vertritt ihn der 2. Vorsitzende. Vorstandsmitglieder können im laufenden Geschäftsjahr durch Vereinsbeschluss bei Verstoß gegen §6 der Satzung ihres Amtes enthoben werden.

 

 

 

§10

 

 

1/3 der Mitglieder haben das recht die Einberufung einer Vereinsversammlung zu verlangen. Der Verein ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden. Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn das Interesse es erfordert.

 

 

 

§11

 

 

Der Verein gilt als aufgelöst, wenn die Mitgliederzahl unter 5 Mitglieder sinkt.

 

 

 

§12

 

 

Bei Auflösung des Vereins fällt das noch vorhandene Vereinsvermögen der politischen Gemeinde Rengsdorf zu.

 

 

 

§13

 

 

Die Satzung hat jedes Mitglied zu befolgen; in Versammlungen oder sonstigen Zusammenkünften innerhalb des Vereins Ruhe und Ordnung zu bewahren und die vom Vorsitzenden gegebenen Anweisungen zu befolgen.

 

 

Der Vorsitzende kann bei jeder Ungebühr eines Mitgliedes Ordnungsrufe erteilen. Der dritte Ordnungsruf hat den Ausschluss aus der jeweiligen Versammlung zur Folge. Verlässt der Ausgeschlossene die Versammlung nicht, so hat er in die Vereinskasse einen Jahresbeitrag als Strafe zu entrichten.

Bei allen Versammlungen und Terminen des Vereins im laufenden Geschäftsjahr wie zB. Der Mainacht oder der Kirmesversammlung, kann der Vorstand wegen unentschuldigtem Fehlen Strafgelder erheben, die jedoch nicht höher als ein Jahresbeitrag sein dürfen.

 

 

 

§14

 

 

Diese Satzung tritt am 25.Januar 2002 in Kraft.

 

Gleichzeitig tritt die Satzung vom 07.März 1986 außer Kraft.